Satzung der Ringreitergilde Ostrohe

 

§ 1 Ringreitergilde

1.    Die im Jahre 1946 gegründete Gilde führt den Namen Ringreitergilde Ostrohe.

2.    Sie ist ein nicht eingetragener Verein.

3.    Der Sitz der Gilde ist Ostrohe.

4.    Die Gilde führt eine Gildefahne.

 

§ 2 Aufgabe

1.    Die Gilde verfolgt die Aufgabe, bei Einbindung in die dörfliche Gemeinschaft, in Liebe zu den Pferden, Freude am Reiten und kameradschaftlichen Reitgeist den traditionellen Ringreiterbrauch der Heimat zu pflegen und zu festigen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe setzt sie sich folgende Ziele:

a)    Durchführung interner und öffentlicher Ringreiterveranstaltungen

b)    Durchführung von Festen und sonstigen Veranstaltungen, die geeignet sind, die Gilde zu repräsentieren und die Dorfgemeinschaft zu fördern

c)    Förderung der Jugend durch das Heranführen an die Pferde, den Reitsport und die Eingliederung in die Gemeinschaft

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.   Mitglied der Gilde kann jeder werden, der am 1. Juni das 16. Lebensjahr vollendet und in Ostrohe seinen Wohnsitz hat. Ferner muss das Mitglied bei der Meldebehörde angemeldet sein.

2.   Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliederversammlung kann zulassen, dass auch andere Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, in die Gilde aufgenommen werden.

4.    Die Mitglieder haben das in ihren Kräften stehende zu leisten, um die Aufgaben der Gilde zu erfüllen. Sie haben insbesondere auf Aufforderung des Vorstandes zumutbare Arbeitsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen zu erbringen.

5.   Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem ersten Vorsitzenden. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.

6.    Mitglieder können aus der Gilde ausgeschlossen werden, wenn

a)    sie wiederholt durch ihr Verhalten den Ruf und das Ansehen der Gilde schädigen,

b)    sie trotz wiederholter Aufforderung des Vorstandes Arbeitsleistungen im Sinne des Absatzes 4 verweigern oder

c)    sie mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages mehr als ein Jahr im Rückstand sind.

Über den Ausschluss muss die Mitgliederversammlung entscheiden.

 

§ 4 Organe

1.    Organe der Gilde sind die Mitgliederversammlung (§ 5), der Vorstand (§ 6) und der erweiterte Vorstand (§ 7).

 

§ 5 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den anwesenden Mitgliedern zusammen.

2.  Die Mitgliederversammlung wird mindestens zwei Mal im Jahr durch den Vorsitzenden einberufen – einmal bis zum 30. Januar des Jahres (Generalversammlung) und einmal zwei bis drei Wochen vor dem gildeinternen Ringreiten. Im Übrigen hat der Vorsitzende die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der entsprechende Antrag von mindestens zehn Mitgliedern unter Angabe des Beratungsgegenstandes gestellt wird.

3.   Zur Generalversammlung wird eine schriftliche Einladung zugestellt. Dieses gilt jedoch nur dann, wenn dem Vorstand die jeweils aktuelle Anschrift mitgeteilt wurde. Alle anderen Termine werden ortsüblich bekannt gemacht. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage. Die Einladung muss die zu behandelnden Tagesordnungspunkte enthalten. In dringenden Fällen kann die Tagesordnung erweitert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

4.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist eine weitere Versammlung mit den gleichen Tagesordnungspunkten, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde.

5.    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

6.   In jeder Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Tätigkeitsbericht zu erstatten, in der Generalversammlung auch einen Kassenbericht. Den Berichten schließt sich eine Aussprache an. Auf die Aussprache kann verzichtet werden, wenn es zwei Drittel der anwesenden Mitglieder verlangen.

7.   Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten der Gilde und über die Angelegenheiten, die ihr nach dieser Satzung besonders übertragen sind.

8.    Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.

9.    Der Vorsitzende ist Leiter der Mitgliederversammlungen und übt das Hausrecht aus.

 

§ 6 Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus

a)    dem ersten Vorsitzenden und dem ersten und zweiten Stellvertreter,

b)    dem Schriftführer und seinem Stellvertreter und

c)    dem Kassierer und seinem Stellvertreter.

2.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlzeit beträgt drei Jahre. Die Vorstandsmitglieder behalten nach Ablauf der Wahlzeit ihre Funktion bis zur Wahl ihrer Nachfolger.

3.  Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder – unter Angabe des Beratungsgegenstandes – es verlangen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage. Sie kann unterschritten werden, wenn nicht mehr als zwei Vorstandsmitglieder widersprechen.

4.    Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt die Beschlüsse durch.

5. Der Vorstand führt im Übrigen die laufenden Geschäfte der Gilde. Er führt weiterhin Veranstaltungen durch und repräsentiert die Gilde in der Öffentlichkeit und gegenüber den Mitgliedern.

6.    Der Vorstand informiert die Mitglieder über alle wichtigen Angelegenheiten.

7. Gesetzliche Vertreter der Gilde sind der erste Vorsitzende und der erste und zweite Stellvertreter.

8.   Repräsentationsaufgaben sind durch besondere Richtlinien geregelt (siehe Anlage 2).

 

§ 7 Erweiterter Vorstand

1.    Der erweiterte Vorstand besteht aus

a)    dem Vorstand (§ 6),

b)    fünf Beisitzern und

c)    dem Reiterführer und dem Fahnenträger.

2.    § 6 (2 u. 3) gelten entsprechend.

3.    Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben.

4.    Er entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten der Gilde, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

 

§ 8 Beschlüsse und Wahlen

1.   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein Antrag ist angenommen, wenn auf ihn mehr JA als NEIN Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

2. Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss ist nur zulässig, wenn die Angelegenheit auf der Tagesordnung gestanden hat. Eine Ergänzung der Tagesordnung nach § 5 (3) ist ausgeschlossen.

3.   Es wird offen abgestimmt. Bei Wahlen wird durch Stimmzettel abgestimmt, wenn es von einem Mitglied verlangt wird.

4.    Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht. Stehen der erste Vorsitzende und seine Vertreter zur Wahl, wählt die Versammlung einen Wahlleiter.

5.   Nichtanwesende Mitglieder können durch eine schriftliche Einverständniserklärung gewählt werden.

 

§ 9 Kassengeschäfte, Entlastung und Kassenprüfer

1.  Der Kassierer verwaltet die Kassengeschäfte und sorgt für den Einzug der Beiträge. Die Einnahmen und Ausgaben der Gilde sind aufzuzeichnen. Die Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen.

2.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3.    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre. § 6 (3) gilt entsprechend.

4.    Die Kassenprüfer dürfen mit den Mitgliedern des Vorstandes weder verheiratet, noch bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sein. Tritt dieser Umstand im Laufe der Wahlzeit ein, scheidet der Kassenprüfer aus.

5.    Die Kassenprüfer prüfen die Kasse und die Kassenaufzeichnungen. Sie prüfen ferner, ob die der Gilde zustehenden Einnahmen eingezogen und die Mittel der Gilde wirtschaftlich verwaltet wurden.

6.    Auf Vorschlag der Kassenprüfer entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung. Wird die Entlastung verweigert, sind die Gründe anzugeben. Zugleich ist zu entscheiden wie die – der Verweigerung zugrunde liegende – Beanstandung ausgeräumt werden soll.

7.   Die Gilde darf Kredite zur Finanzierung von vermögensbildenden Ausgaben und nur dann aufnehmen, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt. Der Beschluss bedarf der Zustimmung alle anwesenden Mitglieder.

 

§ 10 Beiträge

1.    Die Gilde erhebt einen laufenden Beitrag, der in einer Summe einmal jährlich per Lastschrift eingezogen wird.

2.    Neu aufgenommene Mitglieder zahlen einen einmaligen Aufnahmebeitrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung dieses Beitrages, sofern nicht ein späterer Termin vereinbart wurde.

3.   Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die bisher festgesetzten Sätze gelten bis zu einer Änderung weiter.

 

§ 11 Ehrenmitglieder

1.  Wer sich um die Ringreitergilde verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden.

2.    Voraussetzungen sind:

a)    Das Mitglied muss bis zum 1. Januar das 70. Lebensjahr vollendet haben

und

b)    mindestens 40 Jahre der Gilde angehören

und

c)    mindestens fünfzehn Jahre dem Vorstand angehört haben oder 25 Jahre als aktiver Reiter oder Funktionär tätig gewesen sein.

3.    Ausnahmen hiervon sind möglich.

4.    Das Vorschlagsrecht liegt alleine beim Vorstand.

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Mehrheitsbeschluss, ob der Vorschlag angenommen oder abgelehnt wird.

6. Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird durch Aushändigung einer Ehrenurkunde des Vorstandes vollzogen.

7.    Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei zu führen. Alle anderen Kosten tragen sie selbst.

 

§ 12 Ringreiten

1.    Die Gilde veranstaltet einmal im Jahr ein gildeinternes Ringreiten und nach Bedarf öffentliche Ringreiten. Die Durchführung von mehr als einem öffentlichen Ringreiten im Jahr bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Zustimmung kann für den Einzelfall oder auf Jahre verteilt werden.

2.    Daneben veranstaltet die Gilde ein öffentliches Kinder- und Jugendringreiten. Daran darf nur teilnehmen, wer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

3.  Am gildeinternen Ringreiten darf nur teilnehmen, wer Mitglied der Gilde ist und zum Personenkreis nach § 3 (1) gehört.

4.   Mitglieder der Gilde, die nicht mehr in Ostrohe wohnhaft sind, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 3 aber beim Fortzug vorlagen, und die in den letzten drei Jahren vor dem Fortzug mindestens einmal aktiv am gildeinternen Ringreiten teilgenommen haben, dürfen ebenfalls teilnehmen.

5.  Teilnehmen darf abweichend von den Absätzen 3 und 4 auch, wer im letzten Jahr vor Inkrafttreten dieser Satzung aktiv am gildeinternen Ringreiten teilgenommen hat.

6.    Wer aktiv am gildeinternen Ringreiten anderer Vereine, die zur Broklandsautalgilde gehören, teilnimmt, ist als Aktiver vom gildeinternen Ringreiten ausgeschlossen.

7.    Ob die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 6 vorliegen, entscheidet der Vorstand.

8.   Über Ausnahmen von den Absätzen 3 bis 6 entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Gründe sind in der Niederschrift festzuhalten.

9.  Zur Durchführung des Ringreitens erlässt die Mitgliederversammlung eine besondere „Ordnung über das Ringreiten“ (siehe Anlage 1). Jeder aktive Ringreiter erkennt durch seine Teilnahme diese Ordnung als verbindlich an. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

10. Die Ringreitergilde ist Mitglied der Broklandsautalgilde.

 

§ 13 Auflösung

1.    Über die Auflösung der Gilde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss ist nur möglich, wenn er Gegenstand der Tagesordnung war. Eine Ergänzung der Tagesordnung nach § 5 (3) Satz 6 ist ausgeschlossen.

2.    Bei Auflösung der Gilde fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Ostrohe zu, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Inkrafttreten

1.    Die Satzung tritt am 22. Januar 2016 in Kraft.

2.  Gleichzeitig treten alle bisherigen Beschlüsse, die dieser Satzung entgegenstehen oder gleichlautend sind, außer Kraft.

 

Ostrohe, den 22. Januar 2015

 

Hinweis:

Damit die Satzung lesbar bleibt, wurde auf eine Formulierung männlich/weiblich verzichtet. Alle Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäß auch für Frauen.

 

 

Anlage 1

Ordnung über das Ringreiten der Ringreitergilde Ostrohe – siehe § 12 (9)

1. Alle Reiter sind für sich und das Pferd selbst verantwortlich (Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung). Der Veranstalter hat eine Haftpflicht gegenüber Dritten abzuschließen.

2.  Das Ringreiten beginnt mit dem Umzug. Alle Reiter haben daran teilzunehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

3.    Kleidung:

a)    Männliche Reiter – schwarze Reitkappe, weiße Jacke, weißes Hemd, schwarze Krawatte, blaue Schärpe, Reithose und Reitstiefel

b)    Weibliche Reiter – tragen alles wie die männlichen Reiter, außer der weißen Jacke. Hier tragen sie eine schwarze Jacke.

4.   Geritten wird durch drei Ringbäume. Zehn Durchritte werden absolviert. Der Ring ist zehn Meter vor und nach dem Ringbaum frei auf dem Ringstecher zu führen. Die Gangart des Pferdes in dieser Strecke ist Galopp.

5.    Wer die meisten Ringe hat, ist Ringreiterkönig. Ihm wird eine Wanderschärpe überreicht. Bei gleicher Ringzahl wird bis zur Entscheidung abgeritten.

6.   Das Durchreiten mit Zigarre, Zigarette oder Pfeife im Mund, auch wenn dieselbe nicht in Brand gesteckt ist, ist nicht gestattet. Das Durchreiten ohne Jacke und Kappe ist nicht zulässig. Bei Einkehrstellen darf auf dem Pferd geraucht werden.

7.    Ein Misshandeln der Pferde und unsportliches Auftreten hat den Ausschluss zur Folge. Ein ruhiges und anständiges Behandeln der Pferde hebt das Ansehen unseres Ringreitens. Bei Pferdeverletzungen oder Krankheit ist ein Wechsel des Pferdes möglich. Über Ausschluss und Wechsel entscheidet der Vorstand.

8.    Die Entscheidungen der Schiedsrichter am Ringbaum sind unanfechtbar.

9.  Bis zum zehnten Platz wird ausgeritten. Zwei Drittel der Reiter erhalten einen Preis. Abgeritten wird Ringbaumweise.

10.Der König eröffnet den Tanz beim Reiterball. Er repräsentiert gemeinsam mit dem Vorstand ein Jahr die Gilde.

11.Die fünf Erstplatzierten nehmen am Pokalringreiten der Broklandsautalgilde teil. Fällt ein Reiter aus, so rückt der Nächste nach.

12.Das Ringreiten hat generell am ersten Sonntag im Juni stattzufinden. Ausnahmen sind möglich.

 

Ostrohe, den 22. Januar 2016

 

Hinweis:

Damit die Anlage lesbar bleibt, wurde auf eine Formulierung männlich/weiblich verzichtet. Alle Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäß auch für Frauen.

 

 

Anlage 2

Richtlinie über die Repräsentationsaufgaben der Ringreitergilde Ostrohe

Im Interesse einer gerechten Wahrnehmung von Aufgaben der Repräsentationen gegenüber ihren Mitgliedern erlässt die Gilde folgende Richtlinien:

1.   Alle Mitglieder, die 25 Jahre der Gilde angehören, erhalten eine Urkunde und die silberne Ehrennadel.

2.   Alle Mitglieder, die 40 Jahre der Gilde angehören, erhalten eine Urkunde und die goldene Ehrennadel.

3.    Eine Abordnung der Gilde überreicht ein Geschenk bei folgenden persönlichen Anlässen der Mitglieder – sofern die Gilde eine Einladung erhält und es gewollt ist:

a)    Hochzeit

b)    Silberhochzeit

c)    Goldene Hochzeit

4.   Bei den Ehrenmitgliedern übermittelt eine Abordnung die Glückwünsche der Gilde, verbunden mit einem Geschenk zu folgenden persönlichen Anlässen – sofern die Gilde eine Einladung erhält und es gewollt ist:

a)    Goldene Hochzeit

b)    Diamantene Hochzeit

c)    Und jedes weitere fünfte Ehejubiläum

5.    An der Beisetzung von Ehrenmitgliedern und Aktiver nimmt eine Abordnung der Gilde teil. Auf Wunsch werden Sargträger gestellt.

6.    Der amtierende König der Ringreitergilde Ostrohe repräsentiert diese für ein Jahr. In diesem Zeitraum erhält er die Möglichkeit, als Gast an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

7.    Die Repräsentationen der Broklandsautalgilde sind dort durch eine eigene Satzung geregelt.

 

Ostrohe, den 22. Januar 2016

 

Hinweis:

 

Damit die Anlage lesbar bleibt, wurde auf eine Formulierung männlich/weiblich verzichtet. Alle Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäß auch für Frauen.